AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von apetito

§ 1 Geltungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss

(1) Für den Geschäftsverkehr der apetito Österreich GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit der apetito Österreich GmbH, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. (2) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. (3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des UGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts. (4) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen von Kunden gelten erst mit der Auftragsbestätigung durch apetito Österreich GmbH als angenommen.

§ 2 Preise / Zahlungsmodalitäten

(1) Es gilt ausschließlich unsere jeweils aktuelle Sortimentsliste mit den gültigen Netto-Listenpreisen. Der Mindestbestellwert beträgt 350,00 € netto. Der Versand erfolgt nur in vollen Kartons pro Artikel. Wird der Mindestbestellwert nicht erreicht, so steht uns eine Versandkostenpauschale in Höhe von 9,00 € netto zu. (2) Der von uns genannte Preis ist bindend und gilt „frei Haus“. (3) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Seine Aufrechnungsabsicht hat er uns spätestens 2 Wochen vor Fälligkeit der Gegenforderung schriftlich anzuzeigen. (4) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Im Fall des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Darüber hinaus werden alle Einbringungskosten sowie eine Mahnungs-Bearbeitungspauschale in der Höhe von EUR 10,-- je Mahnung verrechnet. (5) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§ 3 Lieferung

(1) Der Kunde erkennt an, dass wir berechtigt sind, unsere Leistung dann zu ändern bzw. von ihr abzuweichen, wenn und soweit diese Änderung handelsüblich, unwesentlich und für unseren Kunden zumutbar ist (Ersatzlieferungen). Das Interesse unseres Kunden an der vertraglichen Leistung wird dabei von uns berücksichtigt. (2) Lieferfristen sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart sind, Zirka- Fristen. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – mindestens zweiwöchigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefs geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. (3) Bei Versendung mit eigenem Fahrzeug geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der gelieferten Produkte mit der Bereitstellung am Ablieferungsort, beim Transport durch vom Kunden beauftragte Unternehmen mit der Übergabe der Ware an diese auf den Kunden über. (4) Die Erfüllung der Lieferverpflichtung gegenüber unserem Kunden setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung unserer Vorlieferanten bei uns voraus. In Fällen von Feuerschäden, Verkehrsstockungen, Unterbrechung der Energie- und Rohstoffversorgung, Verfügungen von hoher Hand sowie allen Folgen höherer Gewalt behalten wir uns ein Rücktrittsrecht hinsichtlich des Vertrages vor. Wir verpflichten uns außerdem, unseren Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eventuell erbrachte Gegenleistungen bei erfolgtem Rücktritt unverzüglich zu erstatten. (5) Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von 1 Woche auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert, wofür apetito Österreich GmbH eine Lagergebühr in Rechnung stellt. Gleichzeitig ist apetito Österreich GmbH berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

§ 4 Transport / Entgegennahme / Rügepflicht

(1) Der Transport erfolgt nach unserer Wahl mit eigenem Spezialfahrzeug oder durch beauftragte Unternehmen in einem festen Tourensystem unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen für die Lager- und Transporttemperaturen tiefgekühlter Waren. (2) Bei Anlieferung der Ware ist der Kunde verpflichtet, die Ware abzunehmen und für eine unverzügliche Tiefkühlung der Waren Sorge zu tragen. (3) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, so hat uns der Kunde dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach seiner Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige, nachweisliche Absendung der Anzeige.

§ 5 Gewährleistung, Schadenersatz

(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser den unter § 4 (3) vereinbarten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. (3) apetito Österreich GmbH ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung oder Preisminderung) selbst zu bestimmen. Der Kunde akzeptiert, dass tiefgekühlte Lebensmittel aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene eine besondere sorgfältige Handhabung erfordern. Aus diesen Gründen erkennt der Käufer an, dass wir auch keine Ware zurücknehmen werden. (4) Für Schadenersatzansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen haften wir gegenüber dem Kunden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von uns oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben hiervon unberührt. (5) Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet apetito Österreich GmbH nicht. (6) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag vor. (2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage bei Obsiegen zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. (3) Der Kunde darf die Waren in unserem Namen und Auftrag im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Geschäftsbetriebes unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt weiter veräußern, vermischen und/oder verarbeiten, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer gegen ihn gerichteten Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen sein Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Erfolgt eine Verarbeitung oder Vermischung der Ware, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. (4) Der Kunde ist solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Wir sind jedoch befugt, diese Ermächtigung zu widerrufen und vom Kunden zu verlangen, dass er gegenüber dem Dritten Zahlung an uns verlangt, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, insbesondere bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

§ 7 Restliches

(1) Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstigen Konventionen über das Recht des Warenkaufs. (2) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus einem Vertrag entstehende Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist St. Pölten. (3) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht wirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder ihre Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommende, wirksame Regelung zu treffen

 

 

Stand: 02/2014